Mittwoch, 5. November 2008

Gebt acht-Buch Kap. 5 c Teil I

Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier ausdrücklich von dem gerichtlich eingeräumten Zitatrecht Gebrauch.

Kapitel 5 c hier muss man zwischen den Zeilen lesen können und verstehen, was mit beistehen oder liebevoll zurechtbringen gemeint ist.

Zitat: Teil 1Missetaten mit Weisheit und Barmherzigkeit behandeln Als der Mensch in Eden rebellierte, handelte Jehova unverzüglich (1. Mo. 3:8-19, 23, 24). Heute müssen sich Älteste mit Missetaten befassen, um das geistige Umfeld der Versammlung zu schützen. Sie sollten daher über die Anwendung biblischer Gesetze und Grundsätze gut Bescheid wissen. Wenn ihr als Älteste mit der Behandlung eines rechtlichen Problems betraut werdet, ist es von Nutzen, euch die nötige Zeit zu nehmen, um in der Bibel und in den Veröffentlichungen der Gesellschaft nachzuforschen sowie in besonderen Briefen der Gesellschaft, die vielleicht für den speziellen Fall zutreffende Informationen enthalten. Es wäre angebracht, solchen Aufschluß gebetsvoll zu betrachten, bevor das Komitee zur Verhandlung schreitet. Ehe ein Rechtskomitee gebildet wird Wird jemand Zeuge einer schweren Sünde, so sollte er den Missetäter ermuntern, die Sache den Ältesten bekanntzugeben. Er kann den Missetäter anspornen, die Ältesten um Hilfe zu bitten und seine Sünde zu bekennen; tut der Missetäter dies nicht, wird der Zeuge die Ältesten informieren (w85 15.11. S.19-21).Wenn der Beschuldigte nichts unternimmt, sollten zwei Älteste versuchen, die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Bestreitet er, eine Missetat begangen zu haben, so daß das Wort des einen Bruders gegen das Wort des anderen steht, dann überlaßt die Angelegenheit der Hand Jehovas (1. Tim. 5:19, 24, 25).Dem Beschuldigten den Zeugen allein gegenübertreten zu lassen, mag allerdings nicht in jedem Fall ratsam sein.Zum Beispiel:Wenn der Zeuge selbst an der Missetat beteiligt ist, etwa bei Fällen von Hurerei oder Ehebruch.Wenn der Zeuge das Opfer des Missetäters ist, etwa bei Fällen von Inzest oder Vergewaltigung.Wenn der Zeuge sehr schüchtern ist.Unter solchen oder ähnlichen Umständen können entweder zwei Älteste oder ein Ältester in Begleitung des Zeugen die Angelegenheit mit dem Beschuldigten besprechen.Wenn beschlossen wird, ein Rechtskomitee zu bilden, kann natürlich die Notwendigkeit entstehen, daß der Zeuge bei der Verhandlung aussagt, nämlich dann, wenn der Beschuldigte bestreitet, die Missetat begangen zu haben.Das Vorhandensein eines weiteren Zeugen, der den Beschuldigten bei derselben Art der Sünde beobachtet hat, wäre eine Grundlage für die Bildung eines Rechtskomitees. (Siehe Teil 5 , Seite 111.)Verfahrensweise bei einer Rechtskomiteeverhandlung Nach einem einleitenden Gebet erklärt der Vorsitzende den Grund für die Zusammenkunft. Er kann zu Beginn einen biblischen Gedanken erwähnen, z. B. aus Sprüche 28:13 oder Jakobus 5:14, 15.Wenn die Ältesten den Wunsch ausdrücken, dem Beschuldigten zu helfen, können sie viel dazu beitragen, daß er die Befangenheit überwindet (w89 15.9. S.19,20).Der Vorsitzende bittet den Beschuldigten, sich zu äußern.Führt die Zeugen, wenn der Missetäter kein Geständnis ablegt, einzeln vor. Wenn der Beschuldigte sich nicht schuldig bekennt, sollte ihm mitgeteilt werden, wer gegen ihn Anklage erhoben hat.Ankläger sollten bereit sein, für ihre Aussagen die Verantwortung zu übernehmen, was auch in Israel verlangt wurde (5. Mo. 17:6, 7; 19:16-21).Der Beschuldigte darf ebenfalls Zeugen stellen, die zu dem Fall etwas aussagen können.Die Zeugen sollten nicht während der ganzen Verhandlung anwesend sein, denn sie brauchen Einzelheiten und Zeugenaussagen, die sie nicht betreffen, nicht zu hören.Falls es jedoch notwendig wird, den Beschuldigten “vor den Augen aller” zurechtzuweisen, sollten Zeugen der von ihm begangenen Missetat zugegen sein (1. Tim. 5:20).Das Komitee sucht durch gezielte Fragen die Tatsachen zu ermitteln und herauszufinden, wie der Beschuldigte eingestellt ist. Läßt sich durch die Aussagen von zwei Zeugen oder auf andere Weise eindeutig nachweisen, daß der Betreffende sich einer schweren Missetat schuldig gemacht hat? (Teil 5 S.111). Betrachtet die einzelnen Verstöße und die jeweiligen Beweise getrennt.Es ist nicht angebracht, ungewöhnliche Anstrengungen zu unternehmen oder den Fall unnötig in die Länge zu ziehen; dennoch mag es möglich sein, durch geschickten Gebrauch des Wortes Gottes das Herz des Betreffenden zu erreichen und ihn zur Reue zu bewegen.Die Ältesten sollten schnell sein, was das Zuhören anbelangt, sich aber davon zurückhalten, in ihren Äußerungen vorschnell die eine oder die andere Seite auch nur andeutungsweise zu begünstigen. Erst wenn ihr alle Einzelheiten gehört habt, solltet ihr Schlußfolgerungen ziehen und Entscheidungen treffen (Spr. 18:13).Wenn eine Schuld nachgewiesen wird, weist den Missetäter anhand des Wortes Gottes zurecht, indem ihr zeigt, weshalb die Sünde und die Schritte, die dazu geführt haben mögen, verkehrt waren.Es mag notwendig sein, dies vor den Zeugen zu tun (“vor den Augen aller” ), die die Sünde bestätigt haben.Sobald die biblische Besprechung beendet ist und alle Zeugen ausgesagt haben, solltet ihr den Beschuldigten und die Zeugen entlassen und dann das Beweismaterial und die Einstellung des Beschuldigten sorgfältig durchsprechen. Bekundet der Missetäter Reue, falls sich die Beschuldigung bewahrheitet hat? Wenn Reue vorhanden ist, wie kam sie zum Ausdruck? (Teil 5 , S.112-116).Je nachdem, ob eine Schuld nachgewiesen wurde und der Betreffende bereut, entscheidet, ob eine Maßnahme - und wenn ja, welche - erforderlich ist.Solltet ihr euch bei verwickelten Fällen nicht sicher sein, welche Anleitung die Bibel und welchen Rat die Gesellschaft dazu gibt, vertagt die Entscheidung.Schiebt die Entscheidung aber nicht zu lange hinaus, da sich dies für den Beschuldigten und für die Versammlung schädlich auswirken kann.Betet zu Jehova um Weisheit.Wenn der Missetäter einer schweren Sünde schuldig ist, aber gottgemäße Reue bekundet - auch wenn dies erst währendder Verhandlung geschieht - , so dürfte die vom Rechtskomitee ausgesprochene Zurechtweisung ausreichen; ein Gemeinschaftsentzug mag nicht notwendig sein (2. Tim. 4:1, 2; Tit. 1:9; w83 1.4. S.30,31).Einige Missetäter haben sich die Sünde so sehr zur Gewohnheit gemacht oder haben so anhaltend zu täuschen versucht, daß man ihnen nur schwer glauben kann, wenn sie behaupten zu bereuen (1. Kor. 5:3-5, 13).Hat der Betreffende eine der schweren Sünden begangen, die in Teil 5 (a) auf Seite 92 bis 96 aufgeführt werden, und bereut er nicht, weil er wirklich ein schlechtes Herz hat, und/oder ist entschlossen, seinen Gott entehrenden Lauf fortzusetzen, so muß ihm die Gemeinschaft entzogen werden, er muß ausgeschlossen werden.Unterrichtet den Betreffenden mündlich von eurer Entscheidung. Ist ein Gemeinschaftsentzug notwendig, dann geht so vor, wie es unter der nächsten Überschrift dargelegt wird.Wenn kein Gemeinschaftsentzug notwendig ist, der Beschuldigte aber dennoch eine schwere Sünde begangen hat: Siehe “Wenn ein Rechtskomitee eine Zurechtweisung erteilt”, Seite 123, 124.Wenn ein Gemeinschaftsentzug beschlossen wird Nennt dem Schuldigen den biblischen Grund oder die biblischen Gründe für die Maßnahme. Teilt dem Missetäter mit, daß er innerhalb von sieben Tagen schriftlich Berufung einlegen kann, wenn er meint, bei der Beurteilung seines Falles sei ein gravierender Fehler gemacht worden (om S.146; km 1/80 S.2). Erklärt ihm, welche Schritte für eine spätere Wiederaufnahme notwendig sind.Seid positiv, und versichert ihm, daß er Vergebung erlangen kann, wenn er wirklich bereut; der Betreffende ist vielleicht in betrübter Stimmung.Wenn innerhalb der vorgesehenen Zeit Berufung eingelegt wird, erfolgt keine Bekanntmachung, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. In der Zwischenzeit darf der Beschuldigte in den Zusammenkünften keine Kommentare geben oder Gebete sprechen sowie keine besonderen Dienstvorrechte wahrnehmen (om S.146, 147).Legt der Beschuldigte Berufung ein, bleibt aber der Berufungsverhandlung absichtlich fern, so sollte - nachdem man sich in vernünftigem Maß bemüht hat, ihn persönlich oder telefonisch zu erreichen - der Gemeinschaftsentzug bekanntgegeben werden.Falls der Betreffende innerhalb von sieben Tagen keine Berufung einlegt, gebt den Gemeinschaftsentzug bekannt. Wartet die sieben Tage selbst dann ab, wenn der Betreffende erklärt, er wolle keine Berufung einlegen.Der vorsitzführende Aufseher sollte die Bekanntmachung überprüfen, um sicherzustellen, daß sie den Richtlinien der Gesellschaft entspricht.Ein Ältester, vielleicht der Vorsitzende des Rechtskomitees, sollte die Bekanntmachung vorlesen.Der Gemeinschaftsentzug tritt mit der Bekanntmachung an die Versammlung in Kraft.Das Zweigbüro sollte mit Hilfe der Formulare der Gesellschaft über den Namen der Person, den biblischen Grund für den Gemeinschaftsentzug und das Datum der Maßnahme unterrichtet werden (Formulare S-77 und S-79). Auch die Beweise, die durch Zeugenaussagen oder auf andere Weise erbracht wurden, sollten kurz dargelegt werden.Die gleiche Berichterstattung erfolgt, wenn jemand die Gemeinschaft - und somit die Organisation - verläßt (Formulare S-77 und S-79).Das Komitee sollte eine schriftliche Zusammenfassung des Falles anfertigen und sie in einem verschlossenen Umschlag in der Versammlungsablage aufbewahren.Wenn ein Ausgeschlossener in eine andere Gegend zieht, sollte in der neuen Versammlung nicht von der Bühne aus bekanntgegeben werden, daß ihm die Gemeinschaft entzogen wurde. Die Verkündiger können persönlich darüber aufgeklärt werden, falls sie unwissentlich mit einer solchen Person Umgang haben.Wenn ein Rechtskomitee eine Zurechtweisung erteilt Eine Zurechtweisung schließt ein, die begangene Missetat nachzuweisen und den Missetäter von der Verkehrtheit seiner Handlungsweise zu überzeugen. Zu einer Zurechtweisung durch ein Rechtskomitee gehört somit mehr, als lediglich eine Entscheidung zu treffen oder sie bekanntzugeben (w78 15.2. S.19,20).Ziel ist es, dem Betreffenden zu helfen, nicht mehr Schlechtes zu tun, sondern sich als ein Täter des Guten zu erweisen.Helft ihm verstehen, wie vielleicht weniger schwere Sünden zu einer schwerwiegenden Abweichung vom Gesetz Jehovas geführt haben.Vielleicht müssen manche Missetäter, um zur Reue zu gelangen, mit Strenge durch ein Rechtskomitee zurechtgewiesen werden (Tit. 1:13). Mitunter ist es angebracht, daß eine Zurechtweisung durch ein Rechtskomitee “vor den Augen aller” erfolgt (1. Tim. 5:20). Haltet euch dabei gewissenhaft an die biblischen und organisatorischen Richtlinien (w81 1.12. S.24,26,27).“Vor den Augen aller” kann sich auf die bei der Komiteeverhandlung anwesenden Zeugen beziehen oder auf die, die von der Sünde Kenntnis haben.Wenn gute Gründe dafür vorliegen, kann der Versammlung bekanntgegeben werden, daß ein Rechtskomitee eine Zurechtweisung erteilt hat (w88 15.11. S.18; w81 1.12. S.27,28).Der Schweregrad der Sünde ist nicht ausschlaggebend dafür, ob eine Bekanntmachung über die von einem Rechtskomitee erteilte Zurechtweisung erfolgen sollte.In Fällen, bei denen die Sünde weithin bekannt ist oder zweifellos bekannt werden wird, mag eine Bekanntmachung notwendig sein, um den Ruf der Versammlung zu schützen.Aus speziellen Gründen mag das Komitee es für nötig halten, daß die Versammlung gegenüber dem reumütigen Missetäter etwas Vorsicht walten läßt. Vielleicht hatte er in bezug auf Schritte, die zu der betreffenden Missetat führten, mehrmals Rat erhalten.In manchen Fällen mögen die Ältesten es für notwendig halten, die Versammlung vor der Verhaltensweise zu warnen, zu der es gekommen ist.Ist dies der Fall und erfolgt keine Bekanntmachung, dann kann irgendwann eine Ansprache zu dem betreffenden Thema gehalten werden, in der der biblische Standpunkt deutlich dargelegt wird.Wird aber bekanntgegeben, daß ein Rechtskomitee eine Zurechtweisung ausgesprochen hat, dann kann eine solche Ansprache einige Wochen nach der Bekanntmachung gehalten werden.Es sollte nichts gesagt werden, wodurch irgend jemand mit der besprochenen Sünde in Verbindung gebracht werden könnte. Weist vielmehr auf biblische Grundsätze hin, und zeigt, wie schwerwiegend ein solches sündiges Verhalten ist und wie man es vermeiden kann.Wenn jemand durch ein Rechtskomitee zurechtgewiesen wird, werden ihm in jedem Fall Einschränkungen auferlegt.

4 Kommentare:

Margit Ricarda Rolf hat gesagt…

"Bestreitet er, eine Missetat begangen zu haben, so daß das Wort des einen Bruders gegen das Wort des anderen steht, dann überlaßt die Angelegenheit der Hand Jehovas "

Und das bitte auf eine Jugendliche übertragen, die sexuell belästigt oder gar vergewaltigt wrude! Ein Täter, der bestreitet wird der Hand Jehovas überlassen. Anzeige wird grundsätzlich nicht erstattet!

Margit Ricarda Rolf hat gesagt…

"Wenn der Zeuge das Opfer des Missetäters ist, etwa bei Fällen von Inzest oder Vergewaltigung.Wenn der Zeuge sehr schüchtern ist.Unter solchen oder ähnlichen Umständen können entweder zwei Älteste oder ein Ältester in Begleitung des Zeugen die Angelegenheit mit dem Beschuldigten besprechen.Wenn beschlossen wird, ein Rechtskomitee zu bilden, kann natürlich die Notwendigkeit entstehen, daß der Zeuge bei der Verhandlung aussagt, nämlich dann, wenn der Beschuldigte bestreitet, die Missetat begangen zu haben."

Das ist bei sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen wohl eher die Regel.Welcher Pädophile wartet denn schon auf Zeugen! Unsere Richter gehen besonders mit Kindern in solchen Prozessen sehr rücksichtsvoll um. Die Ältesten einer Versammlung der Zeugen Jehovas halten sich strikt an das vorgegebene Muster des Gebt acht-Buches. Das Missbrauchsopfer hat keine Chance, keinen psychologischen Beistand, regelmäßig nicht einmal durch die eigenen Eltern.

Margit Ricarda Rolf hat gesagt…

"Es ist nicht angebracht, ungewöhnliche Anstrengungen zu unternehmen oder den Fall unnötig in die Länge zu ziehen; dennoch mag es möglich sein, durch geschickten Gebrauch des Wortes Gottes das Herz des Betreffenden zu erreichen und ihn zur Reue zu bewegen."

Kein Staatsanwalt wäre so blauäugig anzunehmen, dass ein paar Bibelsprüche genügen könnten einen Pädophilen zur Reue zu bewegen. Und was ist mit den Opfern? Die Rechtskommiteees der Zeugen Jehovas sind ein Skandal. Etliche Älteste wurden so zu Mitwissern und Mittätern von Sexualdelikten an Kindern.

Margit Ricarda Rolf hat gesagt…

"Das Zweigbüro sollte mit Hilfe der Formulare der Gesellschaft über den Namen der Person, den biblischen Grund für den Gemeinschaftsentzug und das Datum der Maßnahme unterrichtet werden (Formulare S-77 und S-79). Auch die Beweise, die durch Zeugenaussagen oder auf andere Weise erbracht wurden, sollten kurz dargelegt werden.Die gleiche Berichterstattung erfolgt, wenn jemand die Gemeinschaft - und somit die Organisation - verläßt (Formulare S-77 und S-79)."

Das nur mal als Hinweis für die Datenschützer! Vor dem Hintergrund dieser anweisung erhält vielleicht der umstrittene Brief an alle Vorsitzführenden Aufseher Protokolle zu vernichten einen anderen Blickwinkel.