Samstag, 17. Januar 2009

Dieses Schreiben geht heute raus

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Gesellschaft der Zeugen Jehovas e. V.
z. H. Herrn Gajus Glockentin

65617 Selters




Hamburg, den 17.01.2009
Einsicht in die Verkündigerkarte

Sehr geehrter Herr Glockentin,

in der Anlage überreiche ich Ihnen das Schreiben der Datenschutzbeauftragten vom 13.01.2009, sowie eine Kopie meines Personalausweises. Nach Ansicht von Frau Duhr genügt das zur Identifizierung meiner Person. Diese Ansicht teile ich.

Nicht einig gehe ich mit ihr dahingehend, dass sie meint, ich hätte keinen Anspruch auf Einsicht der Verkündigerkarte. Dies wird dann wohl in dem nunmehr anhängigen Rechtsstreit zu klären sein.

Wie angekündigt habe ich Klage auf Schadensersatz eingereicht. Ich fordere Ersatz für jede Stunde, die ich für die Zeugen Jehovas erbracht habe. Da es hier um grundsätzliche Fragen geht, würde Einigkeit über die Höhe der erbrachten Stunden das Verfahren sehr erleichtern. Daher würde ich es passend finden meine Aufzeichnungen mit den Daten der Verkündigerkarte abzugleichen. Selbstverständlich kann dies dann natürlich auch durch richterlichen Beschluss erfolgen. Die Klage wurde von mir am 11.12.2008 eingereicht. Ein Aktenzeichen habe ich noch nicht. Ich bitte nunmehr dringend Ihrer Auskunftspflicht zu entsprechen.

Mit freundlichem Gruß
M. Rolf

Dienstag, 9. Dezember 2008

Sexueller Missbrauch an Kindern

Nur selten gehen Betroffene an die Öffentlichkeit. Es werden aber mehr, wie hier:

http://de.youtube.com/watch?v=qj9yPv4RvfM

Die Zeugen Jehovas verurteilen einen Täter nach ihrem Rechtsverständnis nur, wenn zwei Zeugen gegen ihn aussagen. Ein sexuell missbrauchtes Kind hat diese zwei Zeugen nicht.

Ich werfe den Zeugen Jehovas hier Mittäterschaft vor. Sie müßten in allen Fällen, die bekannt werden die Staatsanwaltschaft einschalten. Das ist nicht geschehen und geschieht nicht, damit kein Schmach auf den Namen Jehovas fällt. Die Opfer und die Eltern müssen schweigen.

Donnerstag, 6. November 2008

Öffentliche Kritik - wie geht die Wachtturmgesellschaft damit um?

Nach den zaghaften Anfängen gehen immer mehr ehemalige Zeugen Jehovas an die Öffentlichkeit, errichten eigene Foren oder Blogs. Wie geht die Wachtturmgesellschaft damit um?

Souverän, wie klassische Kirchen?

Bisher muss jeder, der die Wachtturmgesellshaft kritisiert mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen rechnen. Bleibt das so, auch nachdem die Wachtturmgesellschaft Körperschaft des Öffentlichen Rechts geworden ist?

Oder wird man vielleicht salonfähig, sucht womöglich den Dialog in Talkshows, entfernt sich vom Sektenimage? Sind die "Jehovas" lernfähig?

Mittwoch, 5. November 2008

Daten bei den Zeugen Jehovas

Als ich eine Zeugin Jehovas wurde hatte ich ein Gespräch mit Jürgen Brietzke, dem Sekretär der Versammlung Lauenburg, der mich darauf hinwies, dass von nun an eine Verkündigerkarte über mich geführt würde, in die ich jederzeit Einsicht erhalten könne. Weitere Aufzeichnungen gäbe es nicht.

Ich bat die Wachtturmgesellschaft in Berlin um Einsichtnahme in jene Verkündigerkarte und erhielt am 27.10.2008 zur Antwort, man würde "meinen Wunsch entsprechend der datenschutzrechtlichen Regelungen interpretieren als Bitte um Auskunft über die Speicherung mich betreffender Daten." Unterschrieben von Vorstand Werner Rudtke.

Nun, ich hatte um Einsichtnahme gebeten, worauf ich ein Recht habe, nicht um Auskunft. Wenn die Wachtturmgesellschaft Daten nunmehr digital speichert, dann hätte ich darüber informiert werden müssen.

Interessant in diesem Zusammenhang auch der Hinweis im Gebt acht-Buch Kap. 5 c, dass z. B. Gründe für das Verlassen der Gemeinschaft nach Berlin gemeldet und dort offensichtlich gespeichert werden. Mal sehen, wie dieser Sachverhalt vom Datenschutzbeauftragten bewertet wird. Ich werde über den weiteren Verlauf zu gegebener Zeit informieren.

Gebt acht-Buch Kap. 5 c Teil I

Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier ausdrücklich von dem gerichtlich eingeräumten Zitatrecht Gebrauch.

Kapitel 5 c hier muss man zwischen den Zeilen lesen können und verstehen, was mit beistehen oder liebevoll zurechtbringen gemeint ist.

Zitat: Teil 1Missetaten mit Weisheit und Barmherzigkeit behandeln Als der Mensch in Eden rebellierte, handelte Jehova unverzüglich (1. Mo. 3:8-19, 23, 24). Heute müssen sich Älteste mit Missetaten befassen, um das geistige Umfeld der Versammlung zu schützen. Sie sollten daher über die Anwendung biblischer Gesetze und Grundsätze gut Bescheid wissen. Wenn ihr als Älteste mit der Behandlung eines rechtlichen Problems betraut werdet, ist es von Nutzen, euch die nötige Zeit zu nehmen, um in der Bibel und in den Veröffentlichungen der Gesellschaft nachzuforschen sowie in besonderen Briefen der Gesellschaft, die vielleicht für den speziellen Fall zutreffende Informationen enthalten. Es wäre angebracht, solchen Aufschluß gebetsvoll zu betrachten, bevor das Komitee zur Verhandlung schreitet. Ehe ein Rechtskomitee gebildet wird Wird jemand Zeuge einer schweren Sünde, so sollte er den Missetäter ermuntern, die Sache den Ältesten bekanntzugeben. Er kann den Missetäter anspornen, die Ältesten um Hilfe zu bitten und seine Sünde zu bekennen; tut der Missetäter dies nicht, wird der Zeuge die Ältesten informieren (w85 15.11. S.19-21).Wenn der Beschuldigte nichts unternimmt, sollten zwei Älteste versuchen, die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Bestreitet er, eine Missetat begangen zu haben, so daß das Wort des einen Bruders gegen das Wort des anderen steht, dann überlaßt die Angelegenheit der Hand Jehovas (1. Tim. 5:19, 24, 25).Dem Beschuldigten den Zeugen allein gegenübertreten zu lassen, mag allerdings nicht in jedem Fall ratsam sein.Zum Beispiel:Wenn der Zeuge selbst an der Missetat beteiligt ist, etwa bei Fällen von Hurerei oder Ehebruch.Wenn der Zeuge das Opfer des Missetäters ist, etwa bei Fällen von Inzest oder Vergewaltigung.Wenn der Zeuge sehr schüchtern ist.Unter solchen oder ähnlichen Umständen können entweder zwei Älteste oder ein Ältester in Begleitung des Zeugen die Angelegenheit mit dem Beschuldigten besprechen.Wenn beschlossen wird, ein Rechtskomitee zu bilden, kann natürlich die Notwendigkeit entstehen, daß der Zeuge bei der Verhandlung aussagt, nämlich dann, wenn der Beschuldigte bestreitet, die Missetat begangen zu haben.Das Vorhandensein eines weiteren Zeugen, der den Beschuldigten bei derselben Art der Sünde beobachtet hat, wäre eine Grundlage für die Bildung eines Rechtskomitees. (Siehe Teil 5 , Seite 111.)Verfahrensweise bei einer Rechtskomiteeverhandlung Nach einem einleitenden Gebet erklärt der Vorsitzende den Grund für die Zusammenkunft. Er kann zu Beginn einen biblischen Gedanken erwähnen, z. B. aus Sprüche 28:13 oder Jakobus 5:14, 15.Wenn die Ältesten den Wunsch ausdrücken, dem Beschuldigten zu helfen, können sie viel dazu beitragen, daß er die Befangenheit überwindet (w89 15.9. S.19,20).Der Vorsitzende bittet den Beschuldigten, sich zu äußern.Führt die Zeugen, wenn der Missetäter kein Geständnis ablegt, einzeln vor. Wenn der Beschuldigte sich nicht schuldig bekennt, sollte ihm mitgeteilt werden, wer gegen ihn Anklage erhoben hat.Ankläger sollten bereit sein, für ihre Aussagen die Verantwortung zu übernehmen, was auch in Israel verlangt wurde (5. Mo. 17:6, 7; 19:16-21).Der Beschuldigte darf ebenfalls Zeugen stellen, die zu dem Fall etwas aussagen können.Die Zeugen sollten nicht während der ganzen Verhandlung anwesend sein, denn sie brauchen Einzelheiten und Zeugenaussagen, die sie nicht betreffen, nicht zu hören.Falls es jedoch notwendig wird, den Beschuldigten “vor den Augen aller” zurechtzuweisen, sollten Zeugen der von ihm begangenen Missetat zugegen sein (1. Tim. 5:20).Das Komitee sucht durch gezielte Fragen die Tatsachen zu ermitteln und herauszufinden, wie der Beschuldigte eingestellt ist. Läßt sich durch die Aussagen von zwei Zeugen oder auf andere Weise eindeutig nachweisen, daß der Betreffende sich einer schweren Missetat schuldig gemacht hat? (Teil 5 S.111). Betrachtet die einzelnen Verstöße und die jeweiligen Beweise getrennt.Es ist nicht angebracht, ungewöhnliche Anstrengungen zu unternehmen oder den Fall unnötig in die Länge zu ziehen; dennoch mag es möglich sein, durch geschickten Gebrauch des Wortes Gottes das Herz des Betreffenden zu erreichen und ihn zur Reue zu bewegen.Die Ältesten sollten schnell sein, was das Zuhören anbelangt, sich aber davon zurückhalten, in ihren Äußerungen vorschnell die eine oder die andere Seite auch nur andeutungsweise zu begünstigen. Erst wenn ihr alle Einzelheiten gehört habt, solltet ihr Schlußfolgerungen ziehen und Entscheidungen treffen (Spr. 18:13).Wenn eine Schuld nachgewiesen wird, weist den Missetäter anhand des Wortes Gottes zurecht, indem ihr zeigt, weshalb die Sünde und die Schritte, die dazu geführt haben mögen, verkehrt waren.Es mag notwendig sein, dies vor den Zeugen zu tun (“vor den Augen aller” ), die die Sünde bestätigt haben.Sobald die biblische Besprechung beendet ist und alle Zeugen ausgesagt haben, solltet ihr den Beschuldigten und die Zeugen entlassen und dann das Beweismaterial und die Einstellung des Beschuldigten sorgfältig durchsprechen. Bekundet der Missetäter Reue, falls sich die Beschuldigung bewahrheitet hat? Wenn Reue vorhanden ist, wie kam sie zum Ausdruck? (Teil 5 , S.112-116).Je nachdem, ob eine Schuld nachgewiesen wurde und der Betreffende bereut, entscheidet, ob eine Maßnahme - und wenn ja, welche - erforderlich ist.Solltet ihr euch bei verwickelten Fällen nicht sicher sein, welche Anleitung die Bibel und welchen Rat die Gesellschaft dazu gibt, vertagt die Entscheidung.Schiebt die Entscheidung aber nicht zu lange hinaus, da sich dies für den Beschuldigten und für die Versammlung schädlich auswirken kann.Betet zu Jehova um Weisheit.Wenn der Missetäter einer schweren Sünde schuldig ist, aber gottgemäße Reue bekundet - auch wenn dies erst währendder Verhandlung geschieht - , so dürfte die vom Rechtskomitee ausgesprochene Zurechtweisung ausreichen; ein Gemeinschaftsentzug mag nicht notwendig sein (2. Tim. 4:1, 2; Tit. 1:9; w83 1.4. S.30,31).Einige Missetäter haben sich die Sünde so sehr zur Gewohnheit gemacht oder haben so anhaltend zu täuschen versucht, daß man ihnen nur schwer glauben kann, wenn sie behaupten zu bereuen (1. Kor. 5:3-5, 13).Hat der Betreffende eine der schweren Sünden begangen, die in Teil 5 (a) auf Seite 92 bis 96 aufgeführt werden, und bereut er nicht, weil er wirklich ein schlechtes Herz hat, und/oder ist entschlossen, seinen Gott entehrenden Lauf fortzusetzen, so muß ihm die Gemeinschaft entzogen werden, er muß ausgeschlossen werden.Unterrichtet den Betreffenden mündlich von eurer Entscheidung. Ist ein Gemeinschaftsentzug notwendig, dann geht so vor, wie es unter der nächsten Überschrift dargelegt wird.Wenn kein Gemeinschaftsentzug notwendig ist, der Beschuldigte aber dennoch eine schwere Sünde begangen hat: Siehe “Wenn ein Rechtskomitee eine Zurechtweisung erteilt”, Seite 123, 124.Wenn ein Gemeinschaftsentzug beschlossen wird Nennt dem Schuldigen den biblischen Grund oder die biblischen Gründe für die Maßnahme. Teilt dem Missetäter mit, daß er innerhalb von sieben Tagen schriftlich Berufung einlegen kann, wenn er meint, bei der Beurteilung seines Falles sei ein gravierender Fehler gemacht worden (om S.146; km 1/80 S.2). Erklärt ihm, welche Schritte für eine spätere Wiederaufnahme notwendig sind.Seid positiv, und versichert ihm, daß er Vergebung erlangen kann, wenn er wirklich bereut; der Betreffende ist vielleicht in betrübter Stimmung.Wenn innerhalb der vorgesehenen Zeit Berufung eingelegt wird, erfolgt keine Bekanntmachung, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. In der Zwischenzeit darf der Beschuldigte in den Zusammenkünften keine Kommentare geben oder Gebete sprechen sowie keine besonderen Dienstvorrechte wahrnehmen (om S.146, 147).Legt der Beschuldigte Berufung ein, bleibt aber der Berufungsverhandlung absichtlich fern, so sollte - nachdem man sich in vernünftigem Maß bemüht hat, ihn persönlich oder telefonisch zu erreichen - der Gemeinschaftsentzug bekanntgegeben werden.Falls der Betreffende innerhalb von sieben Tagen keine Berufung einlegt, gebt den Gemeinschaftsentzug bekannt. Wartet die sieben Tage selbst dann ab, wenn der Betreffende erklärt, er wolle keine Berufung einlegen.Der vorsitzführende Aufseher sollte die Bekanntmachung überprüfen, um sicherzustellen, daß sie den Richtlinien der Gesellschaft entspricht.Ein Ältester, vielleicht der Vorsitzende des Rechtskomitees, sollte die Bekanntmachung vorlesen.Der Gemeinschaftsentzug tritt mit der Bekanntmachung an die Versammlung in Kraft.Das Zweigbüro sollte mit Hilfe der Formulare der Gesellschaft über den Namen der Person, den biblischen Grund für den Gemeinschaftsentzug und das Datum der Maßnahme unterrichtet werden (Formulare S-77 und S-79). Auch die Beweise, die durch Zeugenaussagen oder auf andere Weise erbracht wurden, sollten kurz dargelegt werden.Die gleiche Berichterstattung erfolgt, wenn jemand die Gemeinschaft - und somit die Organisation - verläßt (Formulare S-77 und S-79).Das Komitee sollte eine schriftliche Zusammenfassung des Falles anfertigen und sie in einem verschlossenen Umschlag in der Versammlungsablage aufbewahren.Wenn ein Ausgeschlossener in eine andere Gegend zieht, sollte in der neuen Versammlung nicht von der Bühne aus bekanntgegeben werden, daß ihm die Gemeinschaft entzogen wurde. Die Verkündiger können persönlich darüber aufgeklärt werden, falls sie unwissentlich mit einer solchen Person Umgang haben.Wenn ein Rechtskomitee eine Zurechtweisung erteilt Eine Zurechtweisung schließt ein, die begangene Missetat nachzuweisen und den Missetäter von der Verkehrtheit seiner Handlungsweise zu überzeugen. Zu einer Zurechtweisung durch ein Rechtskomitee gehört somit mehr, als lediglich eine Entscheidung zu treffen oder sie bekanntzugeben (w78 15.2. S.19,20).Ziel ist es, dem Betreffenden zu helfen, nicht mehr Schlechtes zu tun, sondern sich als ein Täter des Guten zu erweisen.Helft ihm verstehen, wie vielleicht weniger schwere Sünden zu einer schwerwiegenden Abweichung vom Gesetz Jehovas geführt haben.Vielleicht müssen manche Missetäter, um zur Reue zu gelangen, mit Strenge durch ein Rechtskomitee zurechtgewiesen werden (Tit. 1:13). Mitunter ist es angebracht, daß eine Zurechtweisung durch ein Rechtskomitee “vor den Augen aller” erfolgt (1. Tim. 5:20). Haltet euch dabei gewissenhaft an die biblischen und organisatorischen Richtlinien (w81 1.12. S.24,26,27).“Vor den Augen aller” kann sich auf die bei der Komiteeverhandlung anwesenden Zeugen beziehen oder auf die, die von der Sünde Kenntnis haben.Wenn gute Gründe dafür vorliegen, kann der Versammlung bekanntgegeben werden, daß ein Rechtskomitee eine Zurechtweisung erteilt hat (w88 15.11. S.18; w81 1.12. S.27,28).Der Schweregrad der Sünde ist nicht ausschlaggebend dafür, ob eine Bekanntmachung über die von einem Rechtskomitee erteilte Zurechtweisung erfolgen sollte.In Fällen, bei denen die Sünde weithin bekannt ist oder zweifellos bekannt werden wird, mag eine Bekanntmachung notwendig sein, um den Ruf der Versammlung zu schützen.Aus speziellen Gründen mag das Komitee es für nötig halten, daß die Versammlung gegenüber dem reumütigen Missetäter etwas Vorsicht walten läßt. Vielleicht hatte er in bezug auf Schritte, die zu der betreffenden Missetat führten, mehrmals Rat erhalten.In manchen Fällen mögen die Ältesten es für notwendig halten, die Versammlung vor der Verhaltensweise zu warnen, zu der es gekommen ist.Ist dies der Fall und erfolgt keine Bekanntmachung, dann kann irgendwann eine Ansprache zu dem betreffenden Thema gehalten werden, in der der biblische Standpunkt deutlich dargelegt wird.Wird aber bekanntgegeben, daß ein Rechtskomitee eine Zurechtweisung ausgesprochen hat, dann kann eine solche Ansprache einige Wochen nach der Bekanntmachung gehalten werden.Es sollte nichts gesagt werden, wodurch irgend jemand mit der besprochenen Sünde in Verbindung gebracht werden könnte. Weist vielmehr auf biblische Grundsätze hin, und zeigt, wie schwerwiegend ein solches sündiges Verhalten ist und wie man es vermeiden kann.Wenn jemand durch ein Rechtskomitee zurechtgewiesen wird, werden ihm in jedem Fall Einschränkungen auferlegt.

Kinderbücher

Für Kinder der Zeugen Jehovas halten diese einen besonderen Leckerbissen bereit, das Buch mit biblischen Geschichten. Einfache Texte, bunte Bilder, das lieben Kinder. So werden die Eltern angehalten ihren lieben Kleinen die Geschichten vor dem Schlafengehen vorzulesen und wer dazu keine Lust hat, für den gibt es Kassetten. Die sind bei Kindern nicht nur beliebt, sie lassen die Kinder auch sanft in die Albträume gleiten. Die Eltern sitzen derweil vor dem Flimmerkasten und ahnen nicht von welchen Bildern die lieben Kleinen verfolgt werden.

In Geschichte 4 ist Eva bereits verzweifelt, weil der Weg zum Paradies von grimmig dreinblickenden Engeln versperrt wird, in 5 weinen Kinder auf dem Arm der überforderten Eva, in 6 sieht man den wütenden Kain, der seinen Bruder in einer Blutlache zurückläßt, auch in 7 erschlagene Menschen, grimmige Riesen in 8 und in 10 endlich ersäuft Gott das ganze Pack. In 14 schlachtet Abraham seinen Sohn, in 20 wird ein ganzes Volk vernichtet, weil Dina sich als Hure entpuppt, so geht es weiter.

Psychologen würden heute wohl das Geschichtenbuch der Zeugen Jehovas als nicht jugendfrei verbieten. Ehemalige Zeugen Jehovas, die schon als Kind dabei waren, berichten heute, dass ihnen diese Bilder Angst gemacht haben. Die Kindheit wird nicht als schön oder unbeschwert empfunden. Die Altlasten dieser Kinder muss von unserer Gesellschaft insgesamt getragen werden.

In der Öffentlichkeit spielt das keine Rolle. Kaum jemand weiß, dass der Kollege oder Nachbar ein ehemaliges geschädigtes Zeugenkind ist. Psychologen haben dieses Betätigungsfeld für sich ebenfalls noch nicht entdeckt.

Immobilien der Vereine

Zeugen Jehovas wurden in Berlin als Körperschaft des Öffentlichen Rechts anerkannt. Auch in anderen Bundesländern wird dieser Status angestrebt.

Damit verbunden ist die Auflösung der bisher als Verein geführten Ortsversammlungen, denen teilweise Immobilien gehören. Die Satzungen der Vereine sehen vor Immobilien dem Verein auf Bundesebene zu vermachen. Der jedoch existiert durch die Körperschaftsernennenung nicht mehr. Übergangsregelungen gibt es nicht.

Wem also gehören die Immobilien, die von Spendengeldern und Darlehen und mit Hilfe der Arbeitskraft der Zeugen Jehovas in den Ortsversammlungen erbaut wurden? Kelsey hatte eine tolle Idee. Schenkungen an die Zeugen Jehovas in Brooklyn wären die Lösung. Nur...

Dann wären die Amerikaner im Besitz deutscher Immobilien. Was kommt da auf uns zu?

Die Vereinsregister reagieren unterschiedlich. Einige haben die Ortsvereine aufgelöst, andere nicht. Eine einheitliche Vorgehensweise gibt es nicht. Die Öffentlichkeit interessiert sich wenig dafür. Dabei ist der Sachverhalt durchaus brisant. Wenn die Immobilien Brooklyn gehören heißt das nicht, dass sie an den bisherigen Verwendungszweck gebunden sein müssen.

Bei den Verstrickungen auf dem Aktienmarkt sind viele Verwendungsmöglichkeiten denkbar, die die arglosen Spender ganz sicher niemals in Erwägung gezogen hätten.